Geschäftsordnung der DLRG-Jugend
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (nachfolgend DLRG-Jugend). Sollten Gliederungen keine eigenen Geschäftsordnungen haben, so gilt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend sinngemäß.
§ 2 Zweck
Diese Geschäftsordnung regelt die Durchführung von Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien der DLRG-Jugend (nachstehend Tagungen) im Rahmen der Bundesjugendordnung.
§ 3 Öffentlichkeit
Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Beschluss der Versammlung mit 2/3 Mehrheit herbeizuführen.
§ 4 Fristen
Zur Einhaltung nachgenannter Fristen gilt der Nachweis rechtzeitiger Absendung. Die Einberufungen haben schriftlich unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung zu erfolgen.
Die Schriftform ist auch bei der Bereitstellung elektronischer Dokumente gewahrt, soweit die/der Empfänger/in hierfür einen Zugang eröffnet hat.
(1) Bundesjugendtag
Ordentlicher Bundesjugendtag:
Der Bundesjugendtag ist 18 Wochen vor der Tagung anzukündigen. Die Einberufung des Bundesjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 12 Wochen. Anträge sind dem Bundesjugendsekretariat bis 6 Wochen vor der Tagung zuzuleiten. Anträge und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des Bundesjugendtages über die Landesjugendsekretariate bzw. die/den Landesjugendvorsitzende/n bis 4 Wochen vor der Tagung zu versenden.
Außerordentlicher Bundesjugendtag:
Die Einberufung des außerordentlichen Bundesjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen. Anträge sind dem Bundesjugendsekretariat bis 2 Wochen vor der Tagung zuzuleiten. Anträge und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des Bundesjugendtages über die Landesjugendsekretariate bzw. die/den Landesjugendvorsitzende/n bis mindestens 1 Woche vor der Tagung zu versenden.
(2) Bundesjugendrat
Ordentlicher Bundesjugendrat:
Die Einberufung des Bundesjugendrates erfolgt unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen. Anträge sind dem Bundesjugendsekretariat bis 3 Wochen vor der Tagung zuzuleiten. Anträge und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des Bundesjugendrates bis 2 Wochen vor der Tagung zu versenden.
Außerordentlicher Bundesjugendrat:
Die Einberufung des außerordentlichen Bundesjugendrates erfolgt unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen. Anträge sind dem Bundesjugendsekretariat bis 1 Woche vor der Tagung zuzuleiten und nach Antragsschluss unverzüglich an die Mitglieder des Bundesjugendrates zu versenden.
(3) Bundesjugendvorstand
Ordentlicher Bundesjugendvorstand:
Die Einberufung des Bundesjugendvorstandes erfolgt unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen.
Außerordentlicher Bundesjugendvorstand:
Die Einberufung des außerordentlichen Bundesjugendvorstandes erfolgt unter Wahrung einer Frist von 1 Woche.
(4) Sonstige Tagungen:
Die Einberufung sonstiger Tagungen erfolgt unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Eine Tagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
Die Stimmberechtigung ist durch Vorlage eines Protokolls nachzuweisen, welches bis spätestens eine Woche vor dem Bundesjugendtag vorliegt. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt durch die Tagungsleitung.
Ist die Tagung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der festgelegten Frist eine außerordentliche Tagung durchzuführen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
(2) Die Tagung wird beschlussunfähig, wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
§ 6 Beschlussfassung
Beschlüsse der Tagungen erfolgen mehrheitlich. Folgende Mehrheiten werden benötigt:
(1) 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei:
- Änderung der Bundesjugendordnung und des Leitbildes (§ 13 BJO) und § 11 Abs. 4 GO);
- Änderung der Geschäftsordnung der DLRG-Jugend auf dem Bundesjugendrat (§ 11 BJO), §§ 11 (4), 16 GO)
- Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 3 GO),
- Abstimmung über Zulassung eines Dringlichkeitsantrages (§ 11 (1) GO),
- Abstimmung über erneute Beratung oder Abstimmung bereits abgeschlossener Diskussionspunkte (§ 13 (9) GO);
- Antrag auf Misstrauensvotum (§ 11 (4) GO)
Ungültige und nicht abgegebene Stimmen sowie Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(2) Bei allen weiteren Abstimmungen entscheidet, so weit die Bundesjugendordnung und diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(3) Wenn die Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein- Stimmen überwiegen, kann erneut beraten und abgestimmt werden, wenn das Gremium es so beschließt.
§ 7 Tagungsleitung
(1) Der Bundesjugendtag soll durch ein gemischtgeschlechtliches Tagungspräsidium geleitet werden, das aus drei Mitgliedern der DLRG besteht. Es wird durch den letzten, vor dem Bundesjugendtag stattfindenden Bundesjugendrat gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Bundesjugendrat wird durch die/den Bundesvorsitzende/n und die/den Bundesjugendratsvorsitzende/n bzw. die/den stellvertretenden Bundesjugendratsvorsitzende/n eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Bundesjugendrat kann durch ein Tagungspräsidium geleitet werden, das aus bis zu zwei Personen besteht.
(3) Der Bundesjugendvorstand wird von der/ dem Bundesvorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen.
(4) Nach Eröffnung der Tagung benennt die Tagungsleitung die Protokollführung und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, der Beschlussfähigkeit sowie der Stimmberechtigung und stellt den Tagesordnungsvorschlag zur Abstimmung. Die Prüfungen erfolgen beim Bundesjugendtag durch das Tagungspräsidium, das dabei von der Mandatsprüfungskommission, bestehend aus drei DLRG-Mitgliedern unterstützt wird. Diese wird auf dem letzten vor dem Bundesjugendtag stattfindenden ordentlichen Bundesjugendrat eingesetzt und bleibt bis zur Neueinsetzung im Amt.
Die Mandatsprüfungskommission hat die Aufgabe, die Stimmberechtigung der Landesverbände und ihrer Delegierten zu prüfen und den Stimmschlüssel zu Beginn der Tagung bekannt zu geben.
(5) Über einzelne Punkte der Tagesordnung ist in der vorgesehenen Reihenfolge zu beraten und abzustimmen. Abweichungen können beschlossen werden. Über Änderungsanträge zum Tagesordnungsvorschlag entscheidet die Versammlung.
(6) Der Tagungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Tagung gefährdet, kann sie insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von einzelnen Mitgliedern auf Zeit oder für die ganze Tagungszeit, Unterbrechung und Aufhebung der Tagung anordnen. Einsprüche gegen diese Anordnung sind unmittelbar ohne Begründung vorzubringen; die Versammlung entscheidet darüber ohne Aussprache. Eine Vertagung durch die Tagungsleitung ist ausgeschlossen.
§ 8 Worterteilung
(1) Ein/e Tagungsteilnehmer/in darf nur sprechen, wenn ihr/ihm die Tagungsleitung das Wort erteilt hat.
(2) Sind zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter/innen bestimmt, so ist ihnen nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes das Wort zu erteilen. Bei der Behandlung von Anträgen ist der/dem Antragsteller/in als erster/erstem das Wort zu erteilen. Nach Abschluss der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung ist der/dem Antragsteller/in noch einmal das Wort zu erteilen.
(3) Jede/r Tagungsteilnehmer/in kann sich an der Aussprache beteiligen. Sie/Er darf bei Abstimmungen, die sie/ihn persönlich betreffen, nicht mit abstimmen. Entlastungen sind hiervon ausgenommen.
(4) Bei Aussprachen ist - falls erforderlich - eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen. Personen, die noch nicht zur Sache innerhalb dieser Aussprache gesprochen haben, sind vorzuziehen.
(5) Das Wort zur Aussprache ist durch die Tagungsleitung zu erteilen. Direkte Fragen und kurze Erwiderungen außerhalb der Redeliste während der Aussprache können von der Tagungsleitung zugelassen werden.
(6) Mitgliedern des Bundesjugendvorstandes kann auch außerhalb der Redeliste zur Klärung des Sachverhaltes das Wort erteilt werden.
(7) Das Rederecht kann auf Antrag auf die Mitglieder des jeweiligen Organes beschränkt werden.
(8) Auf Antrag kann eine Beschränkung der Redezeit, sowie Schluss der Redeliste sowie Schluss der Debatte durch Beschluss der Tagung festgelegt werden.
(9) Auf Antrag kann eine getrennte Beratung in geschlechtsspezifischen Arbeitsgruppen durch Beschluss der Tagung festgelegt werden.
§ 9 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Wird das Wort zur Geschäftsordnung verlangt, so wird es außerhalb der Reihenfolge der übrigen Redner/innen durch die Tagungsleitung erteilt. Die/der Redner/in zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen. Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn die/der Vorredner/in geendet hat.
(2) Die Tagungsleitung kann zu jeder Zeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und die/den Redner/in unterbrechen.
§ 10 Anträge
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder einer Tagung sind antragsberechtigt.
(2) Die Organe der DLRG-Jugend auf Bundes- und Landesebene sowie die Organe auf Bundesebene sind zum Bundesjugendtag, Bundesjugendrat und Bundesjugendvorstand antragsberechtigt.
(3) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
(4) Anträge sind fristgerecht schriftlich der/ dem Bundesvorsitzenden der DLRG-Jugend über das Bundesjugendsekretariat zur Weiterleitung an die Mitglieder der Tagung zuzuleiten. Die Anträge müssen unterschrieben sein und die/den Antragsteller/in erkennen lassen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern das Dokument mit einer anerkannten digitalen Signatur versehen ist.
§ 11 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Reihenfolge der Redner/innen sofort abzustimmen, nachdem die/der Antragsteller/in kurz für die Dringlichkeit gesprochen hat. Vor der Abstimmung ist einer/einem eventuellen Gegenredner/in die gleiche Redezeit einzuräumen.
(3) Ist die Dringlichkeit bejaht, erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.
(4) Dringlichkeitsanträge auf Änderung des Leitbildes, der Bundesjugendordnung, der Geschäftsordnung der DLRG-Jugend und zur Durchführung eines Misstrauensvotums sind unzulässig.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Redefolge sofort abgestimmt. Auf Wunsch ist vor der Abstimmung der/dem Antragsteller/in sowie einer/einem Gegenredner/in unter Einräumung der gleichen Redezeit das Wort zu erteilen.
(2) Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keine Anträge auf Schluss der Redeliste, Beschränkung der Redezeit oder auf Schluss der Debatte stellen. Vor Abstimmung solcher Anträge sind die Namen der in der Redeliste noch eingetragenen Redner/innen zu verlesen.
§ 13 Abstimmung
(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist deutlich bekannt zu geben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch die Tagungsleitung zu verlesen; die Tagung kann darauf verzichten.
(3) Stimmberechtigt sind nur die in der Tagung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer/innen.
(4) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet die Tagungsleitung ohne Aussprache.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese bei der Stimmabgabe vorzuzeigen. Die Tagungsleitung muss eine geheime oder namentliche Abstimmung durchführen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Sofern beide Abstimmformen beantragt sind, entscheidet die einfache Mehrheit.
(6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der/ des Abstimmenden und ihre/seine Abstimmung sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Nach Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifel über den Gegenstand der Abstimmung kann sich eine/ein Tagungsteilnehmer/in jedoch zu Wort melden. Auskunft erteilt in diesem Fall die Tagungsleitung; sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
(8) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, muss sie wiederholt werden, wenn das Gremium es so beschließt.
(9) Diskussionspunkte, deren Behandlung abgeschlossen ist, dürfen in dem Gremium grundsätzlich nicht erneut beraten oder abgestimmt werden. Für eine erneute Beratung oder Abstimmung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 14 Wahlen
(1) Wahlen dürfen - abgesehen von § 7 (1) und (2) dieser Geschäftsordnung - nur durchgeführt werden, wenn sie gemäß der Bundesjugendordnung erforderlich sind, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
(2) Die Wahl des Bundesjugendvorstandes erfolgt einzeln und geheim. Offene Wahl ist nicht zulässig.
(3) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
(4) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(5) Der Wahlausschuss hat eine Wahlleitung zu bestimmen, die während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten einer Tagungsleitung hat.
(6) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidat/innen die Voraussetzungen erfüllen, die Satzung und Bundesjugendordnung vorschreiben. Vor der Wahl sind die Kandidat/innen zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Eine/ein Abwesende/r kann gewählt werden, wenn der Wahlleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung der/des Kandidatin/en vorliegt, aus der ihre/seine Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
(7) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Tagung findet eine Personaldebatte statt. Der/dem jeweiligen Kandidatin/en ist in diesem Fall das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen.
(8) Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidat/innen eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidat/innen mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(9) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen und von der Wahlleitung bekannt zu geben, die die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen hat.
§15 Protokoll
(1) Über jede Gremientagung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Datum, Tagungsort, Vor- und Zuname der Tagungsleitung und der Protokollführung, Namen der Teilnehmer/innen, Gegenstände der Beschlussfassung im Wortlaut und, soweit erforderlich, das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen.
(2) Protokolle sind jeweils von der Tagungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen. Sie sind nach Beendigung der Tagung innerhalb der jeweils gültigen Einberufungsfristen der Organe, den Tagungsteilnehmer/innen sowie den Jugendvorständen der jeweils über- und untergeordneten Gliederungsebene der DLRG-Jugend zuzuleiten. Beim Bundesjugendtag geschieht dieses über die Landesjugendsekretariate bzw. die/den Landesjugendvorsitzende/n.
(3) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zuleitung schriftlich Einspruch erhoben oder das Protokoll vor Ablauf dieser Frist durch eine dazu befugte Versammlung genehmigt worden ist.
§ 16 Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung kann durch den Bundesjugendtag mit einfacher Mehrheit oder den Bundesjugendrat mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen/ Vertreter beschlossen werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch den 15. Bundesjugendtag am 15. Mai 2010 in Freiburg in Kraft.

